Liebe Solawistas,

Wir brauchen euch!

Bitte macht am 20. Oktober 2019, 16 Uhr, den Weg in die Aula der Stadtteilschule Lohbrügge (Anfahrtsbeschreibung), Binnenfeldredder 7, 21031 Hamburg.

Es gibt einen gewissen Zeitdruck und es ist wichtig: Damit wir für dieses Jahr als gemeinnützig anerkannt werden, müssen wir unsere Satzung leicht abändern. Dazu brauchen wir eure Stimmen bei der Versammlung. Und zwar die derjenigen, die als Mitglied im Vertrag stehen.

Damit wir auch im Falle einer Prüfung zeigen können, dass alle die Satzung bekommen haben, reicht leider keine Verlinkung - daher findet ihr den gesamten Text der Neufassung der Satzung am Ende dieser E-Mail.

Unser Mitglied Carsten Faust und seine Kollegen Frau von Throtha und Dr. Kriebel von der Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft haben uns eine Einladung gestrickt, die allen formalen Anforderungen genügt. Vielen, vielen Dank an euch. Und an alle, die bis hierhin schon so viel Zeit und Energie in die Vereinsgründung gesteckt haben.

Schöne Grüße

Inga

 
Anfahrtsbeschreibung für die Stadtteilschule Lohbrügge

Die Zufahrt zur Schule ist derzeit für PKWs nur über die Leuschnerstraße möglich; die Zufahrt über die Habermanstraße ist aufgrund einer Baustelle nicht möglich.

    • Parkplätze befinden sich vor den Schulgebäuden
    • Anreise vom Bahnhof Bergedorf: Bus 234 Richtung "S Nettelnburg" oder "Fanny Lewaldring" bis zur Haltestelle "Plettenbergstraße"
    • Anreise vom Bahnhof Bergedorf: Bus 12 Richtung "U Mümmelmannsberg" oder "U Billstedt" bis zur Haltestelle "Binnenfeldredder" (Haltestelle ist aufgrund der Baustelle verlegt)
    • Anreise aus Richtung Mümmelmannsberg: Bus 12 Richtung "Bahnhof Bergedorf" bis zur Haltestelle "Plettenbergstraße" (fährt aufgrund der Baustelle nicht die reguläre Route)

 
SoLawi Vierlande e.V.
Neuengammer Hausdeich 256
21039 Hamburg


EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG
des
SoLawi Vierlande e.V., Hamburg

Sehr geehrtes Mitglied,

unsere außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
am 20. Oktober 2019,16 Uhr
in der Aula der Stadtteilschule Lohbrügge, Binnenfeldredder 7, 21031 Hamburg.

Auf der Tagesordnung stehen folgende Themen und Beschlussvorschläge:
  1. Begrüßung durch den Vorstand
  2. Wahl von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in mit einfacher Mehrheit (der abgegebenen Stimmen) in offener Abstimmung
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen, insbesondere form- und fristgerechten Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung in Form der Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder des Vereins
  4. Entgegennahme des Zwischenberichts des Vorstands für das bisherige Geschäftsjahr und Aussprache
  5. Beschluss über die Entlastung des Vorstands für die bisherige Tätigkeit des Geschäftsjahres 2019
  6. Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, über

    a. die Neufassung der aktuellen Satzung in der Fassung vom 28.11.2018 gemäß dem dieser Einladung als Anlage verlinktem Satzungsentwurf,

    b. die Ermächtigung an den Vorstand, etwaige zur Eintragung der neugefassten Satzung im Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit hiermit keine wesentlichen Anpassungen der beschlossenen Satzung verbunden sind
     
  7. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses über die Satzungsänderung (TOP 5): Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands für die Dauer von zwei Jahren und des erweiterten Vorstands für die Dauer von einem Jahr.
  8. Verschiedenes

Zu TOP 6 (Neufassung der Satzung) ist noch Folgendes hinzuzufügen:

Die Neufassung der Satzung wurde u.a. deshalb notwendig, da die Regelungen der bisherigen Satzung nicht ausreichten, unseren Verein in den Status eines gemeinnützigen Vereins zu versetzen.

Ferner wurden die in der Satzung getroffenen Regelungen zwischen Beirat und Vorstand neu strukturiert, um die gemeinsame Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis zwischen Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit zu stärken. Der bisherige Beirat entfällt. Der Vereinsvorstand erhält neben dem geschäftsführenden Vorstand einen erweiterten Vorstand, der damit im Wesentlichen die bisherigen Aufgaben und Befugnisse des Beirats übernimmt, d.h. die operativen Entscheidungen des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet und ausführt. Für den Verein vertretungsberechtigt ist nur der geschäftsführende Vorstand.

Die Abstimmung über die Neufassung der Satzung setzt voraus, dass mindestens 20% der Mitglieder des Vereins bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Eine Vertretung von abwesenden Mitgliedern durch anwesende Mitglieder oder durch Dritte ist nicht vorgesehen. Jedes Vereinsmitglied – und nur dieses – hat eine Stimme. Deshalb sind Ehe- oder Lebenspartner/innen von Mitgliedern nicht stimmberechtigt und auch nicht zur Stimmabgabe vertretungsberechtigt.

Die Neufassung der Satzung ist erst wirksam, wenn sie mit der nach Ziffer 12 der aktuellen Satzung nötigen Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird und die Neufassung im Vereinsregister eingetragen ist. Zugleich wird der Vorstand die Neufassung mit dem Finanzamt zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit abstimmen.

Zu TOP 7 folgendes:

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird der neue Vorstand insgesamt gewählt, der dann insgesamt aus ca. 18 Mitgliedern (3 geschäftsführende Vorstandsmitglieder; ca. 15 Mitglieder des erweiterten Vorstands) besteht. Da diese neue Struktur des Vorstands auf der neuen Satzung beruht, findet die Vorstandswahl nur im Falle eines stattgebenden Beschlusses über die Satzungsänderung (TOP 6) statt. Der ggf. neu gewählte Vorstand ist daher auch erst im Amt, wenn die Satzung wirksam entsprechend geändert ist, d.h. ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister. Bis dahin – bzw. bis auf weiteres, sollte die Satzungsneufassung nicht beschlossen werden – bleibt der aktuelle Vorstand nach den aktuell geltenden Satzungsregelungen im Amt.

An der Mitarbeit im Vorstand interessierte Mitglieder können sich gern bis eine Woche vor der Versammlung zur Wahlaufstellung melden. Diese Meldungen sowie Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung im Rahmen der durch die Tagesordnung abgesteckten Sachthemen sollten bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann und die Mitglieder frühzeitig informiert werden können.

Gerade zur Erreichung der zur Neufassung der Satzung nötigen Anwesenheit von 20% der Vereinsmitglieder wird um zahlreiches und pünktliches Erscheinen gebeten.


Mit freundlichen Grüßen

Anna Birk, Ole Halver, Jack Sturm
Der Vorstand
 
Satzung des Vereins „Solidarische Landwirtschaft Vierlande“
Fassung vom [________]

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen "Solidarische Landwirtschaft Vierlande" (kurz: "SoLawi Vierlande").

    2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

    3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Gartenjahr. Das Gartenjahr beginnt am 1. März und endet am letzten Tag des Februars.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt die folgenden gemeinnützigen Zwecke:

        a. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umwelt- und Gewässerschutzes;

        b. die Förderung der Pflanzenzucht;

        c. die Förderung der Volksbildung;

        d. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und der Demokratie.

    2. Der Verein erfüllt diese Zwecke insbesondere durch

        a. die Schaffung von Bewusstsein über die Auswirkungen der Nahrungsmittelproduktion auf Natur, Umwelt und Gesellschaft und die Vermittlung von Handlungsweisen, die sich positiv und nachhaltig auf Klima, Ressourcen und Umwelt auswirken;

        b. den Erhalt der Artenvielfalt und die Pflege der Bodengesundheit und damit des Gewässerschutzes;

        c. Förderung und Erhalt regionaler, kleinbäuerlicher Strukturen durch die Stärkung der saisonalen Lebensmittelproduktion vor Ort;

        d. die Förderung von Wirtschaftsweisen, die die Nutzung fossiler Ressourcen minimieren, langfristig möglichst ausschließlich mit regenerativen Ressourcen auskommen und diese nachhaltig nutzen (Stichwort: geschlossene Stoffkreisläufe);

        e. Erhalt und Ausbau von Strukturen regionaler und saisonaler Nahrungsmittelproduktion für den Verbrauch vor Ort.


    3. Diesen Zwecken wird insbesondere entsprochen durch

    a. Aufbau und Betreiben einer ökologisch-landwirtschaftlichen Einrichtung. Hierbei verfolgt die Einrichtung keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Betrieb dient einzig und allein der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke. Die Jahreskalkulation ist so ausgelegt, dass das Vereinsvermögen, abgesehen vom zweckgemäßen Aufbau von Rücklagen zur Absicherung des Betriebs, ausgeglichen bleibt;

    b. Förderung von Eigeninitiative und Kooperation zur selbstorganisierten Versorgung mit ökologisch erzeugten Nahrungsmitteln;

    c. Schaffung und Erprobung von solidarischen Formen der Organisation, der Kommunikation und des Wirtschaftens durch gemeinschaftliche Umsetzung und Verwirklichung von ökologischem Landbau, unter der Maßgabe von fairen Arbeitsbedingungen, flachen Wissens- und Entscheidungshierarchien und Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung;

    d. die Nutzung und damit den Erhalt samenfester Kulturpflanzen und die Erhaltung ökologischer Vielfalt;

    e. Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten sowie Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Naturschutz, Landbewirtschaftung und Gartenbau;

    f. Schaffung und Erprobung von Netzwerkstrukturen durch Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit anderen Betrieben, Institutionen und Initiativen, deren Ziele mit den Zielen und Absichten des Vereins korrespondieren;

    g. Schaffung und Förderung eines möglichst diskriminierungsfreien Raumes und Förderung von sozialen Beziehungen. Das bedeutet auch: keine Duldung von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit; keine Duldung von Personen oder Äußerungen, die durch menschenverachtende oder diskriminierende (z.B. rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe oder fremdenfeindliche) Äußerungen in Erscheinung treten; keine Duldung von diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und das Gebot, diesen Verhaltensweisen klar entgegenzutreten;

    h. Förderung eines Miteinanders bei allen Vereinsaktivitäten, das geprägt ist von Freiwilligkeit, Vertrauen, Respekt, Achtsamkeit, Gewaltfreiheit und Wohlwollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dieses zulassen. Die Mitglieder erhalten keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung der Mittel zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzenzucht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

        a. ordentliche Mitglieder
        b. Fördermitglieder

    2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Eine weitere Unterstützung durch Geldbeiträge oder Sachleistungen ist ihnen nicht verwehrt. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

    3. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilnehmen zu müssen; sie fördern die Vereinstätigkeit insbesondere durch Geldbeiträge oder Sachleistungen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Vereinsmitglied können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie alle sonstigen rechtsfähigen Verbände werden, die den Vereinszweck unterstützen und sich hierzu bekennen.

    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antragssteller muss die Satzung durch entsprechende Unterschrift akzeptieren.

    3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat folgende zusätzliche Voraussetzungen:

        a. Die Aufnahme erfolgt auf der sog. Bietrunde.

        b. Des Weiteren muss mindestens ein halber Ernteanteil gezeichnet werden, womit automatisch die ordentliche Mitgliedschaft bis zum Ende des Gartenjahres erworben wird.

        c. Falls im Laufe des Gartenjahres Ernteanteile frei werden, ist eine Aufnahme in den Verein auch im Laufe des Gartenjahres möglich.

    4. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme im eigenen Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

    5. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

        a. den Tod bei natürlichen Personen;
        b. Auflösung bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Verbänden;
        c. Ausschließung aus dem Verein;
        d. Kündigung des Mitglieds.

    2. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und unter Beachtung von § 6 Punkt 4b zum Ende des Kalendermonats wirksam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    3. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

    4. Zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft gelten folgende Besonderheiten:

        a. Zeichnet ein ordentliches Mitglied auf einer Bietrunde keinen neuen Ernteanteil, endet seine Mitgliedschaft zum Ende des Gartenjahres, in dem die Bietrunde stattfindet. Wenn ein ordentliches Mitglied einen neuen Ernteanteil zeichnet, wird die Mitgliedschaft also automatisch verlängert.

        b. Die Kündigung im laufenden Gartenjahr ist nur durch Stellung eines ordentlichen Ersatzmitgliedes möglich, das mindestens den gleichen Ernteanteil zeichnet.

§ 7 Ausschließung aus dem Verein

    1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn

        a. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt;
        b. das Mitglied zugleich Mitglied in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen wie z.B. der NPD, der DVU oder der AfD ist;
        c. das Mitglied rechtsgerichtet oder diskriminierend agiert, unabhängig von der Mitgliedschaft in einer rechtsgerichteten Organisation;
        d. das Mitglied eine menschenverachtende Haltung (z.B. rassistisch, sexistisch, antisemitisch, homophob oder nationalistisch), innerhalb oder außerhalb des Vereins, kundtut;
        e. das Mitglied Gewalt gegenüber Mitgliedern des Vereins oder jedem anderen Dritten ausübt oder
        f. entgegen den Tierschutzgesetzen gegen das Tierwohl verstößt.

    2. Die Ausschließung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands.

    3. Der/die Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung).

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen der Aktivität teilzunehmen.

    2. Die ordentlichen Mitglieder erhalten Anteil an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen. Der Umfang eines Ernteanteils ergibt sich aus dem Ertrag.

    3. Jedes ordentliche Mitglied mit einem Ernteanteil des laufenden Gartenjahres hat das Recht, auch im Folgejahr in der gleichen Anzahl Ernteanteile zu zeichnen und so seine Mitgliedschaft wieder um ein Jahr zu verlängern, sofern der Verein sich in der Lage sieht, die erforderliche Anzahl von Ernteanteilen bereitstellen zu können. Ein Anspruch oder ein Recht auf einen Ernteanteil oder eine bestimmte Höhe des Ernteanteils besteht nicht.

    4. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung beschlossenen Ernteanteil an dem vereinbarten Gemeinschaftsdepot abzuholen bzw. abholen zu lassen.

    5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefon, ggf. Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

    6. Jedes ordentliche Mitglied ist gehalten, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen oder eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in zu entsenden. Pro ordentliches Mitgliedschaftsverhältnis gibt es jedoch nur eine Stimme.

    7. Ehrenamtliche Mitarbeit ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesondere

    a. die Mithilfe in der Landwirtschaft in Absprache mit den Gärtner/-Innen,

    b. der Transport des Gemüses von der Gärtnerei in die Depots,

    c. die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten an andere Mitglieder,

    d. Renovierung, Reparatur‐ und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten,

    e. die Vorbereitung und Durchführung von Informations-veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen (z. B. Hoffeste) und

    f. diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.

    1. Die verschiedenen Tätigkeiten stehen den Mitgliedern optional als ihr Recht an der Teilnahme am Vereinsleben offen, in Absprache mit den jeweils für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen.

    2. Die ehrenamtliche Mitarbeit ist keine Verpflichtung.

    3. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zugleich Bietrunde, auf der die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres vorgestellt und der sich daraus ergebende Richtwert für die Kosten eines Ernteanteils mitgeteilt werden. Jedes potentielle ordentliche Mitglied gibt auf der Bietrunde orientiert am mitgeteilten Richtwert ein gegenüber der Versammlung anonymes Gebot ab, dessen Höhe es frei wählen kann, und das von den Organisatoren der Versammlung eingesehen werden kann.

    2. Die Bietrunde ist erfolgreich beendet, wenn gemeinsam die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres geboten wurden. Wird dies nach drei Bietrunden nicht erreicht, so muss gemeinschaftlich eine Lösung gefunden werden.

    3. Die Kosten für ein Gartenjahr werden jährlich neu aufgestellt.

    4. Einnahmen und Ausgaben, sowie die sich daraus ergebenden Überschüsse bzw. Defizite werden allen Vereinsmitgliedern bei der Bietrunde transparent vorgestellt.

    5. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet. Er kann in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten entrichtet werden. Vorzugsweise wird der Beitrag jährlich im Voraus bezahlt, um Verwaltungskosten zu sparen.

    6. Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrages wird vom Fördermitglied festgelegt.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 12).

§ 11 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem sog. geschäftsführenden Vorstand, nämlich aus

    a. dem/der Vorsitzenden,
    b. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden und
    c. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

und aus einem erweiterten Vorstand, soweit weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

    1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt.

    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt.

    4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.

    5. Die Mitglieder des Vorstands müssen keine Vereinsmitglieder sein. Sie müssen sämtliche Regelungen der Satzung stets einhalten.

    6. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch ihre Zahl auf zwei Mitglieder, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der mindestens ein weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand zu wählen ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

    7. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch die Abwahl auf zwei Mitglieder, ist umgehend  mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu wählen. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit für dieses weitere Vorstandsmitglied, so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.

    8. Gemäß § 34 BGB hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person betreffen.

    9. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:

    a. anstehende Entscheidungen im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder so zu treffen, dass der Satzungszweck erfüllt ist und

    b. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vereins zu erarbeiten.

    10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
       
    11. Der Vorstand kann seine Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen, indem sich die Vorstandsmitglieder fernmündlich oder per Video-Konferenz zusammenfinden. Möglich ist auch, dass sich mehrere Vorstandsmitglieder an einem Ort zusammenfinden und mit weiteren Vorstandsmitgliedern zur Abhaltung der Sitzung bzw. zwecks Beschlussfassung – fernmündlich und/oder per Video-Konferenz – in Kontakt treten.
       
    12. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer Auslagen (z.B. Reisekosten), soweit diese notwendig sind und durch Vorlage steuerlich, insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlich anerkennungsfähiger Belege nachgewiesen sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich vor Beginn des Gartenjahres zu Beginn des Kalenderjahres statt.

    2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe des Zwecks und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die elektronische Form genügt.

    3. Die Versammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung den/die Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll geht den Mitgliedern in elektronischer Form zu.

    4. Entscheidungen sollten im Konsens getroffen werden. Ist das nicht möglich, so werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder oder ihrer bevollmächtigten Vertreter beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    a. die Wahl, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstands (§ 11),
    b. die Bestimmung der Vereinspolitik und die Genehmigung der Projekte,
    c. Satzungsänderungen und
    d. die Auflösung des Vereins.

    6. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
       
    7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
       
    8. Außerhalb von Mitgliederversammlungen können Beschlüsse – auch satzungsändernde –, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführte Stimmabgabe sowie durch Abstimmung unter Beteiligung verschiedener zulässiger Kommunikationsmittel – auch in Kombination mit der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen – gefasst werden, wenn 50% der ordentlichen Mitglieder der Abstimmung in dem jeweiligen Verfahren zustimmen. Die vorstehende Zustimmung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form abgefragt und erklärt werden, ohne dass es zur Einholung der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedarf. Findet eine Beschlussfassung per Kombination von Mitgliederversammlung und von durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführter Stimmabgabe statt, sind zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses nur solche Stimmabgaben zu berücksichtigen, die vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder Versammlungsleiter eingegangen sind.

§ 13 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie gemeinnützigen Zwecken entsprechen.

§ 14 Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    2. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder oder ihrer bevollmächtigten Vertreter anwesend ist. Scheitert eine Auflösung nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von Mitgliedern oder ihrer bevollmächtigten Vertreter, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung der Mittel zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzenzucht.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in den Bestimmungen der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder bei Vereinsgründung gewollt haben (dem Zweck des Vereins entspricht). Insbesondere ist der Solidargedanke zu berücksichtigen.

§ 16 Haftungsausschluss

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wenn diese vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
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SoLawi Vierlande

Redaktionsleitung & Texte
Jessica Sturm, Inga Röwer, Anna Birk & Eva-Maria Thiele

Gestaltung
Nadine Esche

Illustration
Udo Jung: UdoJung.eu

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